Unbundling-Regelung E-Ladesäulen: Stadtwerke fordern Anpassung von EU-Richtlinie

Verantwortliche:r Redakteur:in: Konstantin Pfliegl 2 min Lesedauer

Um den Wettbewerb anzukurbeln, dürfen Stromnetzbetreiber nach Willen der EU künftig keine E-Ladesäulen mehr aufstellen und betreiben. Viele Stadtwerke stehen damit vor einem Problem.

(Bild:  © Kaesler Media/stock.adobe.com)
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Um Monopole zu verhindern und den Wettbewerb anzukurbeln, dürfen Stromnetzbetreiber nach einer Novelle der EU-Binnenmarktrichtlinie Strom künftig keine E-Ladesäulen mehr aufstellen und betreiben. Diese Regelung sollte eigentlich schon zum 31. Dezember 2024 in Kraft treten. Vor kurzem hat die Bundesregierung die Frist für die Umsetzung der Richtlinie um zwei Jahre verlängert – bis zum 31. Dezember 2026.

Doch auch wenn es noch etwas Aufschub gibt, so stellt die EU-Richtlinie Stadtwerke in Deutschland vor Probleme. Denn viele lokale Energieversorger haben in den vergangenen Jahren eigene E-Ladestationen aufgebaut.

E-Ladesäulen: Stadtwerke sehen erheblichen Handlungsbedarf

Die Fristverlängerung sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch keine nachhaltige Lösung, gibt Dr. Berndt Hartmann, Geschäftsführer der Enwag energie- und wassergesellschaft im hessischen Wetzlar, zu Bedenken. „Der Ausbau der Ladeinfrastruktur darf nicht durch praxisferne Vorgaben ausgebremst werden. Deshalb setzen wir uns für eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes ein. Die dafür notwendige Anpassung der Strombinnenmarktrichtlinie muss allerdings auf EU-Ebene erfolgen – erst dann kann Deutschland die Änderung ins nationale Recht und damit in das EnWG überführen“, ergänzt er.

Viele kleine und mittlere Stadtwerke betreiben oft nur wenige Ladesäulen und stehen vor der Frage, ob sie die Ladesäulen verkaufen oder den Betrieb einstellen. Denn der bürokratische Aufwand – etwa für die Gründung einer eigenen Gesellschaft und den laufenden Betrieb der Ladesäulen – ist hoch. Zum Beispiel die Enwag geht ihre Ausbaupläne für Ladesäulen erst einmal zurückhaltend an, so lange hier keine endgültige Lösung gefunden ist.

Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes

Man wolle laut Enwag die Mobilitätswende vor Ort auch in Zukunft aktiv mitgestalten. Eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes wäre die einfachste und nachhaltigste Lösung, damit man weiterhin Verantwortung für die Ladeinfrastruktur in Wetzlar übernehmen könne, so Berndt Hartmann. Ein möglicher Ansatz wäre ihm zufolge die Einführung einer Geringfügigkeitsschwelle, die die Entflechtungspflicht erst ab einer bestimmten Anzahl an Ladepunkten vorsieht – beispielsweise ab 100 Ladepunkten oder 50 Ladestationen. Alternativ könnte der Schwellenwert an die Anzahl der Netznutzer oder die Einwohnerzahl einer Stadt gekoppelt werden.

Dieser Ansatz wäre jedoch nicht allein auf nationaler Ebene umsetzbar: Die entsprechende Unbundling-Vorgabe stammt aus der EU-Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944. Eine Ausnahme – etwa in Form eines Schwellenwerts – müsste zunächst auf europäischer Ebene ermöglicht werden. Erst dann könne der deutsche Gesetzgeber diese in nationales Recht überführen.

Das wäre kein neues Prinzip: Bei der Entflechtung von Strom- und Gasnetzen habe der EU-Gesetzgeber laut Enwag bereits Ausnahmen für De-minimis-Unternehmen gewährt, die weniger als 100.000 Kunden beliefern. So sehe das Energiewirtschaftsgesetz vor, dass diese Unternehmen ihren Energievertrieb gesellschaftsrechtlich nicht vom Netzbetrieb trennen müssen, um die regionale Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.

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